Ebikon

30er Zone

Vortrittsrecht
In 30er Zonen herrscht generell Rechtsvortritt!
Fahrzeuge haben gegenüber den Fussgängern Vortritt, ermöglichen ihnen jedoch das Überqueren der Strasse in angemessener Weise.

Strassenüberquerung
Fussgänger queren dort, wo sie sich am Sichersten fühlen und die besten Sichtverhältnisse vorherrschen.
Die Verordnung verlangt deshalb die Aufhebung der Fussgängerstreifen. Sie können jedoch bei besonderen Vortrittsbedürfnissen, wie bei Schulen und Heimen, beibehalten werden.
An Stellen mit erhöhtem Fussgängeraufkommen können spezielle Markierungen (grüne Flächen) angebracht werden. Diese ändern jedoch nichts an den Vortrittsrechten.

Parkieren
Die Vorschriften zum Parkieren sind in 30er Zonen nicht speziell geregelt, sondern richten sich nach den allgemeinen Vorschriften gemäss Strassenverkehrsgesetz (Artikel 37 SVG) und der Verkehrsregelverordnung (Artikel 19 VRV)